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   VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11   

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VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11 (https://dejure.org/2011,9141)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.08.2011 - 3 A 210/11 (https://dejure.org/2011,9141)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. August 2011 - 3 A 210/11 (https://dejure.org/2011,9141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 HumHAG, § 2a HumHAG, § 33 AuslG, § 60 AufenthG, § 22 AufenthG
    Aufenthaltsstatus jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen des Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes mit Erlöschen des Aufenthaltstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen des Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes mit Erlöschen des Aufenthaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Dies sind z. B. Kontingentflüchtlinge, also Ausländer, die über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge in der Fassung vom 09.07.1990 (BGBl I, 1990 S. 1354 ff, Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts) - Kontingentflüchtlingsgesetz - auch ohne individuellen Nachweis eines Verfolgungsschicksals den Flüchtlingsstatus erhalten haben und ebenfalls vom Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden (nach dem BayVGH auch im Fall jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion anwendbar, die aufgrund des Beschlusses des Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 den Kontingentflüchtlingsstatus erhalten haben: Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2008 - 19 B 07.1777 - juris; Bay. VGH, Beschluss 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - juris; vgl. insgesamt Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - GK AufenthG -, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, § 60 Rdnr. 205 m.w.N.).

    In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2010 (19 B 09.824 juris) hat der nunmehr zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das "Kodifikationsprinzip" der oben gefundenen Lösung nicht widerspricht.

    Dies schon deshalb nicht, weil ein solches Prinzip im Bereich der (leistungs-) gewährenden Verwaltung, zu der auch die Einräumung der Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz gehört, nicht gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris unter Verweis auf BVerfGE 8, 155 ; 68, 1 ; BVerwGE 45, 8 ; 58, 45 ).

    Dort heißt es unter anderem: "Motiv war, Juden in der früheren Sowjetunion vor antisemitischen Pressionen zu schützen" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - Rdnr 51 in juris und Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - in juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 106/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    " Der Wortlaut des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz gibt zwar eindeutig zu erkennen, dass die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgte, weil sich die Beteiligten von vornherein darüber im klaren waren, dass es sich bei den jüdischen Emigranten mangels Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals gerade nicht um Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne handelte, und eine unmittelbare Anwendung des tatbestandlich nicht einschlägigen Gesetzes deshalb nicht beschlossen werden konnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 -1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; OVG Berlin, Beschluss vom 30.7.2004 - 2 N 87.04 - ; OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 -, EZAR 018, Nr. 2; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; VG Augsburg, Urteil vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]).

    Aufgrund der Aufnahme dieses Personenkreises "entsprechend" dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist eine mittelbare oder auch analoge Anwendung nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil gerade beabsichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 19.9.2001 - Au 1 K 01.451 - ).

    Begrifflich lässt sich ihr Status jedoch durchaus als "Kontingentflüchtlinge in einem weiteren, gewissermaßen untechnischen Sinne" umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ).

  • VG Osnabrück, 10.07.2006 - 5 A 53/06

    Ausstellung von Internationalen Reiseausweisen für Flüchtlinge an jüdische

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    " Der Wortlaut des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz gibt zwar eindeutig zu erkennen, dass die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgte, weil sich die Beteiligten von vornherein darüber im klaren waren, dass es sich bei den jüdischen Emigranten mangels Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals gerade nicht um Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne handelte, und eine unmittelbare Anwendung des tatbestandlich nicht einschlägigen Gesetzes deshalb nicht beschlossen werden konnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 -1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; OVG Berlin, Beschluss vom 30.7.2004 - 2 N 87.04 - ; OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 -, EZAR 018, Nr. 2; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; VG Augsburg, Urteil vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]).

    Aufgrund der Aufnahme dieses Personenkreises "entsprechend" dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist eine mittelbare oder auch analoge Anwendung nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil gerade beabsichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 19.9.2001 - Au 1 K 01.451 - ).

    Begrifflich lässt sich ihr Status jedoch durchaus als "Kontingentflüchtlinge in einem weiteren, gewissermaßen untechnischen Sinne" umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ).

  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 B 08.2447

    Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; besonderer Ausweisungsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2009 (10 B 08.2447 juris) zu dem Ergebnis kommt, die Übereinkunft des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten sei als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart worden sei, die allerdings nicht zum Inhalt gehabt habe, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen, findet dies in den bereits zitierten Erlassen keine Entsprechung.

    In Anbetracht der oben geschilderten und für die Auslegung der Anordnungen des BMI gemäß § 33 AuslG maßgeblichen Motivation für die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR vermag der Senat daher der kategorischen Aussage des OVG Berlin (Beschlüsse vom 05.02.2001 - 6 S 51.00 - und vom 15.11.2002 - 8 Sn 258.00 - jeweils juris) sowie der vormals zuständigen Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.02.2002 - 12 CE 02.659 - und vom 29.07.2009 - 10 B 08.2447 - je juris), die Kläger der dortigen Verfahren, sämtlich jüdische Emigranten aus der Sowjetunion - genössen nicht die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK, wie es § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorsehe, zumindest insoweit nicht zu folgen, als hierdurch auch eine entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes geschützte Rechtstellung ausgeschlossen werden soll .

  • OVG Berlin, 15.11.2002 - 8 SN 258.00

    Wohnsitzbeschränkung für jüdische Emigranten bei Sozialhilfebezug

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Der gegenteiligen, auch von dem OVG Berlin in seiner Entscheidung vom 15. November 2002 (8 Sn 258.00 juris) vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht.

    In Anbetracht der oben geschilderten und für die Auslegung der Anordnungen des BMI gemäß § 33 AuslG maßgeblichen Motivation für die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR vermag der Senat daher der kategorischen Aussage des OVG Berlin (Beschlüsse vom 05.02.2001 - 6 S 51.00 - und vom 15.11.2002 - 8 Sn 258.00 - jeweils juris) sowie der vormals zuständigen Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.02.2002 - 12 CE 02.659 - und vom 29.07.2009 - 10 B 08.2447 - je juris), die Kläger der dortigen Verfahren, sämtlich jüdische Emigranten aus der Sowjetunion - genössen nicht die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK, wie es § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorsehe, zumindest insoweit nicht zu folgen, als hierdurch auch eine entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes geschützte Rechtstellung ausgeschlossen werden soll .

  • VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 CS 10.3157

    Kein Erlöschen der Rechtsstellung jüdischer Zuwanderer nach § 103 AufenthG i.V.m.

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Dies sind z. B. Kontingentflüchtlinge, also Ausländer, die über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge in der Fassung vom 09.07.1990 (BGBl I, 1990 S. 1354 ff, Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts) - Kontingentflüchtlingsgesetz - auch ohne individuellen Nachweis eines Verfolgungsschicksals den Flüchtlingsstatus erhalten haben und ebenfalls vom Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden (nach dem BayVGH auch im Fall jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion anwendbar, die aufgrund des Beschlusses des Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 den Kontingentflüchtlingsstatus erhalten haben: Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2008 - 19 B 07.1777 - juris; Bay. VGH, Beschluss 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - juris; vgl. insgesamt Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - GK AufenthG -, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, § 60 Rdnr. 205 m.w.N.).

    Dort heißt es unter anderem: "Motiv war, Juden in der früheren Sowjetunion vor antisemitischen Pressionen zu schützen" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - Rdnr 51 in juris und Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - in juris).

  • VG Neustadt, 06.10.1999 - 8 K 37/99
    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    " Der Wortlaut des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz gibt zwar eindeutig zu erkennen, dass die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgte, weil sich die Beteiligten von vornherein darüber im klaren waren, dass es sich bei den jüdischen Emigranten mangels Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals gerade nicht um Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne handelte, und eine unmittelbare Anwendung des tatbestandlich nicht einschlägigen Gesetzes deshalb nicht beschlossen werden konnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 -1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; OVG Berlin, Beschluss vom 30.7.2004 - 2 N 87.04 - ; OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 -, EZAR 018, Nr. 2; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; VG Augsburg, Urteil vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]).

    Aufgrund der Aufnahme dieses Personenkreises "entsprechend" dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist eine mittelbare oder auch analoge Anwendung nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil gerade beabsichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - ; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 19.9.2001 - Au 1 K 01.451 - ).

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 19 B 07.1777

    Jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion - Abschiebungsverbot trotz

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. August 2008 (- 19 B 07.1777 - juris) zutreffend ausgeführt habe, sei die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt.

    Dies sind z. B. Kontingentflüchtlinge, also Ausländer, die über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge in der Fassung vom 09.07.1990 (BGBl I, 1990 S. 1354 ff, Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts) - Kontingentflüchtlingsgesetz - auch ohne individuellen Nachweis eines Verfolgungsschicksals den Flüchtlingsstatus erhalten haben und ebenfalls vom Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden (nach dem BayVGH auch im Fall jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion anwendbar, die aufgrund des Beschlusses des Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 den Kontingentflüchtlingsstatus erhalten haben: Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2008 - 19 B 07.1777 - juris; Bay. VGH, Beschluss 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - juris; vgl. insgesamt Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - GK AufenthG -, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, § 60 Rdnr. 205 m.w.N.).

  • VG Kassel, 15.04.1998 - 4 E 4222/95

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für aus der Sowjetunion stammende Juden;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Noch weitergehend spricht das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 15.4.1998 - 4 E 4222/95 [4] -, InfAuslR 1999, 313 [314]) von einer "wirklichen" Aufnahme nach § 1 Abs. 1 HumHAG.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
    Dies schon deshalb nicht, weil ein solches Prinzip im Bereich der (leistungs-) gewährenden Verwaltung, zu der auch die Einräumung der Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz gehört, nicht gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris unter Verweis auf BVerfGE 8, 155 ; 68, 1 ; BVerwGE 45, 8 ; 58, 45 ).
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 95.72

    Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungshilfe für Filmtheater -

  • BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 77.89

    Asylverfahren - Kontigentflüchtlingsgesetz - Geltungsbereich des

  • OVG Berlin, 05.02.2001 - 6 S 51.00

    D (A), Juden, Sowjetunion, Kontingentflüchtlinge, Sozialhilfe, Wohnsitzauflage,

  • VGH Bayern, 15.05.2002 - 12 CE 02.659
  • VG Augsburg, 11.07.2000 - Au 3 K 99.30656
  • OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 87.04
  • VG Augsburg, 11.07.2007 - Au 1 S 07.622
  • VG Augsburg, 18.09.2001 - Au 1 K 01.451
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

  • VG Gießen, 14.12.2011 - 6 K 1733/11

    Erlöschen des Kontingentflüchtlingsstatus jüdischer Zuwanderer

    Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.08.2011, 3 A 210/11, Juris) lässt sich daher die Aufnahme jüdischer Emigranten bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und der bis dahin ergangenen Erlasse der zuständigen Länderminister nicht auf eine Entscheidung nach § 33 AuslG zurückführen.

    Dem steht § 103 AufenthG nicht entgegen, da dort zum einen - anders als in § 101 Abs. 1 AufenthG - nur für diejenigen Personen die Regelungen der §§ 2a und 2b HumHAG weiter für anwendbar erklärt wurden, die die Stellung als Flüchtling nach der Genfer Konvention unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes genossen (siehe zum Anwendungsbereich der Vorschrift auch Hess.VGH, Urteil vom 29.08.2011, a.a.O.) und zum andern die §§ 2a und 2b HumHAG von Anfang an auf jüdische Emigranten nicht anwendbar sein sollten.

    Diese Neuausgestaltung der Rechtsstellung der jüdischen Emigranten unterliegt auch im Hinblick auf das aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot ( Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot keinen Bedenken (a.A. Hess.VGH, Urteil vom 29.08.2011, a.a.O.), denn im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133) liegt hier keine Rückwirkung, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) vor.

    Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO im Hinblick auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2011 (3 A 210/11) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache zuzulassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 2 B 9.11

    Verpflichtungsklage; Ukraine; (kein) Anspruch auf Ausstellung eines

    Zwar erwarben nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht die vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes auf der Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen jüdischen Emigranten eine Rechtsstellung sui generis, die durch das In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes nicht beseitigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1412/10 -, juris Rn. 36 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 19 BV 11.1068 -, juris Rn. 16; wohl auch: Hess. VGH, Urteil vom 29. August 2011 - 3 A 210/11 -, juris Rn. 23).

    Der Senat folgt nicht der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. August 2011, a.a.O., Rn. 25) vertretenen Auffassung, dass es bei der enthaltenen Passage "ihnen stehen die sich aus den Artikeln 2 bis 24 der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Vergünstigungen zu (z. B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen, Zugang zum Arbeitsmarkt)" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und tatsächlich Art. 2 bis 34 gemeint seien (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011, a.a.O., Rn. 40) .

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2013 - 8 LC 208/12

    Vereinbarkeit der Anwendung des sog. Besserstellungsverbots bei der Weiterleitung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Verwaltungspraxis auch mit den zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen vereinbar (vgl. zuletzt Beschl. v. 9.7.2013 - 8 LA 102/12 -, juris Rn. 14 f.; kritisch VG Braunschweig, Urt. v. 19.7.2012 - 3 A 210/11 -, Umdruck, S. 7 f.), so dass sich die Frage einer Billigung oder auch nur Duldung einer von den Richtlinienbestimmungen abweichenden Praxis durch den Richtliniengeber nicht stellt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 2 L 151/10

    Wohnsitzauflage für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

    In den Fällen des § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, in denen eine früher in entsprechender Anwendung des HumHAG erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fortgilt, erfolgte auch keine Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern lediglich eine Umschreibung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.08.2011 - 3 A 210/11 -, Juris), die lediglich deklaratorischen Charakter hat.
  • VG Frankfurt/Main, 07.04.2016 - 10 K 347/15
    Im Übrigen erlösche nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (3 A 210/11) der Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht mit Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG.
  • VG Ansbach, 26.04.2012 - AN 6 E 11.01628

    Keine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes für sofortigen

    Einige Gerichte gingen davon aus, dass die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, nachdem sie auf Grund des Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG erhalten hatten, sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf die Genfer Flüchtlingskonvention berufen konnten (vgl. insoweit BayVGH, 19. Senat, Beschluss vom 7.8.2008, Az. 19 B 07.1777; HessVGH, Urteil vom 29.8.2011, Az. 3 A 210/11).
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